Das Berichtsheft vertieft und festigt durch die Auseinandersetzung mit den zu beschreibenden Lerninhalten und Tätigkeiten das Wissen und Können.
Rechtlich dient es als Nachweis über den Fortgang und die Vollständigkeit der Ausbildung. In diesem Sinn sind die enthaltenen Ausbildungsnachweise im Berufsbildungsgesetz und der Ausbildungsverordnung vorgeschrieben.
Sie müssen mindestens wöchentlich geführt werden und sind vom Auszubildenden und gegebenenfalls seinem gesetzlichen Vertreter (Elternteil) sowie vom Ausbildenden bzw. dem Ausbilder zeitnah zu unterschreiben. Die vollständig geführten Ausbildungsnachweise stellen eine Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung dar und müssen der prüfenden Stelle (IHK bzw. Prüfungsausschuss) vorgelegt werden.
Die übrigenTeile des Berichthefts, also wöchentliche oder monatliche Berichte, Werkstoff-Kalender und Illustrationen, sind rechtlich nicht zwingend, werden aber aufgrund ihres für den Lernprozess sinnvollen Einsatzes erwartet. Sie können von Lehrern und Ausbildern bzw. Ausbildenden im Rahmen der ausbilderischen Weisungsbefugnis bindend verlangt werden. Als Teil der Ausbildung ist das Berichtsheft während der Arbeitszeit zu führen.
Jeder/Jede Auszubildende sollte jedoch von sich aus erkennen können, dass das Berichtsheft beim Lernen und Verstehen hilft und letztlich ein Nachschlagewerk zur Prüfungsvorbereitung und für später darstellen kann, wenn es gut geführt wird.
Eine Bewertung des Berichtshefts im Sinne der Abschlussprüfung erfolgt zwar nicht. Ein sauberes, inhaltlich aussagekräftiges und sorgfältig geführtes Berichtsheft dient jedoch der eigenen beruflichen Entwicklung und vermittelt ein positives Bild des Auszubildenden bzw. Prüflings oder späteren Mitarbeiters. Somit ist es ein wichtiger Teil der Ausbildung.
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